Interessengemeinschaft Hundewesen
Internationaler Dachverband
 

 

Vereinssatzung für den IGHI e.V.

 

 § 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Hundewesen International“, später IGHI  genannt, nach Eintrag in das Vereinsregister den Zusatz e. V.

Der Verein wurde am 31.05.2014 gegründet und ist seit dem 21.01.2015 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg unter der Nummer: N70/2015 eingetragen.

Der Sitz des IGHI e.V. ist 97267 Himmelstadt.

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§ 1/1 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle Rechtsbeziehungen zwischen der IGHI e.V. und seiner Mitglieder, Amtsgericht Würzburg, wo er im Vereinsregister eingetragen ist.

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§ 2 Sinn und Zweck der IGHI e.V.

Der Zweck der IGHI e.V. erstrebt den freiwilligen Zusammenschluss von Verein und Hundeclubs mit dem Ziel der weiteren Erhaltung und Verbesserung der jeweiligen Hunderassen, sowie Freizeitgestaltung mit und um den Hund.

Ebenso  die  Führung eines Zuchtbuches für angeschlossene Vereine ohne eigenem Zuchtbuch,

- die Vertretung berechtigter Interessen der angeschlossenen Vereine.

- Genehmigung und den Schutz von Ausstellungen und Zuchtschauen.

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§ 2/1 Gewinn

Die Interessengemeinschaft International strebt keinen Gewinn an, etwaige Überschüsse werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet.

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§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge 

1) Mitglied kann jeder gut beleumundete und einwandfrei geführte Hundeclub/verein werden, wenn diese die Satzung anerkennt.

2) Der Mitgliedschaft erfolgt immer schriftlich. Über eine Aufnahme entscheidet immer der Vorstand.

3) Neu eintretende Vereine/Clubs finden erst dann Anerkennung, wenn der 1. Jahresbeitrag des aktuellen Geschäftsjahres vollständig entrichtet ist.  Der Erstbetrag muss innerhalb 14 Tage überwiesen sein.

4) Die folgenden Jahresbeiträge sind bis zum 01.03. jedes Geschäftsjahres zu entrichten.

5) Von jedem Verein/Club zu entrichtenden Jahresgebühr wird von der Hauptversammlung festgelegt und ist in der Gebührenverordnung verankert. 

6) Wird der Jahresbeitrag nicht rechtzeitig entrichtet und trotz Mahnung nicht innerhalb von 4 Wochen gezahlt, ruhen alle Mitgliedsrechte.

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§ 3/1 Ablehnen einer Mitgliedschaft

1) Sollte eine Mitgliedschaft abgelehnt werden, kann dieses ohne Angaben von Gründen geschehen.

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§ 3/2 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Auflösung  eines Vereins/ Clubs

2) Austritt

Der Austritt kann nur nach vorheriger Kündigung, immer zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigung muss spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch Einschreibe-Brief an die Geschäftsstelle erfolgen.

3) Ausschluss

Ein Ausschluss aus dem Dachverband kann erfolgen bei:

a) grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung, Zuchtordnung oder gegen die Interessen des Dachverbandes.

b) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb des Verbandes

c) wegen grobem oder unkameradschaftlichen Verhalten

d) Verstöße gegen das Tierschutzgesetz

e) Nichtzahlung seines Jahresbeitrages

f) bei Schädigung des Ansehens des Dachverbandes durch Wort, Handlungen oder Schriften durch ein Mitglied.

g) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsvorstand des Dachverbandes mit einfacher Stimmenmehrheit. Nach Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

h) Gegen diesen Beschluss ist beim Vereinsvorstand die Berufung möglich. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.

i) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des IGHI e.V. auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

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§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Rechte

a) Jeder Mitgliedverein/Club hat das Recht, an allen Veranstaltungen und Zusammenkünfte des Dachverbandes teilzunehmen.

b) Anträge an den Vorstand des Dachverbandes zu stellen, über die in der  Hauptversammlung beraten und entschieden wird.

c) Erster und Zweiter Vorstand des angeschlossenen Vereines kann  in die Vorstandschaft des Dachverbandes gewählt werden.  Es werden keine Entgelder für diese Ämter gezahlt. Alle Tätigkeiten sind im IGHI e.V. ehrenamtlich.

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§ 5 Organe des Dachverbandes

-  Mitgliederversammlung

-  der Vorstand

-  der erweiterte Vorstand

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§ 5/1 Mitgliederversammlung

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, möglichst im 1. Viertel des Kalenderjahres vom Vorstand einzuberufen.

b) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen, schriftlich einzuladen.

c) Der 1. und 2. Vorstand der angeschlossenen Vereine /Clubs haben jeweils eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

d) Stimmenübertragungen sind nicht möglich.

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§ 5/2 der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

 

2) Der erweiterte Vorstand besteht aus: 

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

 

3) Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Dachverband  jeweils alleine, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

 

4) Der 1. und 2. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Dachverbandes. Ihm obliegen die Verwaltung des Vermögens und die Ausführung der Beschlüsse.

 

5) Der Schriftführer ist verpflichtet über jede Sitzung ein Protokoll anzufertigen, welches vom 1. Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

6) Der Kassenwart verwaltet die Kasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Ausgaben sind nur möglich mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.

 

7) Der Hauptzuchtwart ist verantwortlich für das Zuchtwesen. Aus- und Weiterbildung der Zuchtwarte.

 

8) Der Vorstand wird auf Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

 

9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Sitzungen sollten  mindestens halbjährlich stattfinden

 

10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen einem Monat eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf Zahl der erscheinenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

 

11) Fällt ein Vorstandsmitglied aus, wird vom Vorstand ein Ersatz (kommissarisch) bestellt, der bis zur Wahl des nächsten Vorstandes diese Aufgabe wahrnimmt.

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§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1) Die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vorstands.

 

2) Die Wahl von 2 Kassenprüfern auf Dauer von einem Jahr Zeit versetzt. Die Kassenprüfer haben das Recht die Vereinskasse und die Buchführung zu jeder Zeit nach Vereinbarung zu überprüfen, mindestens einmal im Jahr. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

3) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

 

4) Beschlussfassung über Satzungs-Änderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

 

5) Beschlussfassung über die Auflösung des Dachverbandes.

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§ 7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende. Bei Verhinderung beider, muss ein neuer Termin festgelegt werden.

 

2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn, Gesetz und Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

 

3) Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, bei Bedarf geheim , soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder Satzung dem entgegenstehen.

 

4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt in getrennten Wahlvorgängen. Nacheinander werden in jeweils einem Wahlvorgang gewählt.

 

a) der 1. Vorsitzende

 

b) der 2. Vorsitzende

 

c) der Kassenwart

 

d) der Schriftführer

 

e) der Hauptzuchtwart

 

f) der Richterobmann

 

g) der Pressewart

 

5) Die Wahl des Vorstandes kann in offener Abstimmung gewählt werden.

 

6) Bei der Wahl des Vorstandes ist bei Stimmengleichheit ein 2. Wahlgang erforderlich. Ergibt der 2. Wahlgang abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

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§ 8 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

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§ 9 Satzungsänderung

1) Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer einfachen Stimmenmehrheit  der erschienen Mitglieder.

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§ 10 Vermögen

1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Dachverbandes werden ausschließlich zur Erreichung des Verbandszweck verwendet.

 

2) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Dachverbandes fremd sind, oder durch nicht gerechtfertigte Vergütung, begünstigt werden.

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§ 11 Verbandsauflösung

1) Die Auflösung des Dachverbandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen muss.

 

2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

 

3) Das Restvermögen wird nach einem von der Mitgliederversammlung festzulegendem Schlüssel an die Mitglieder verteilt.

 

 

 Stand IGH e.V. / IGHI e.V. 2019

 

 

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